LDV Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Landwirtschaftlicher Dorfverein Völlenerkönigsfehn.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 26810 Westoverledingen – Völlenerkönigsfehn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in 26810 Westoverledingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Umweltmaßnahmen und Errichtung von öffentlich zugänglichen Pausenstellen, wie z.B. Parkbänken.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand per Beitrittserklärung zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Die Vereinszugehörigkeit für Personen, welche zuvor im Landwirtschaftlichen Zweigverein Völlenerkönigsfehn Mitglied waren, wird angerechnet.
(5) Zahlendes Mitglied wird jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der nächsten Vorstandssitzung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Mitglieder ab dem 70. Lebensjahr sind beitragsfrei, wobei die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre bestehen muss. Sobald beide Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Beitragsfreiheit ab diesem Zeitpunkt.
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird bei Eintritt für das laufende Kalenderjahr fällig.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Fachausschüsse und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Kassenwart, 2. Kassenwart, Schriftführer (m/w/d).
(2) Der Verein ist durch ein Vorstandsmitglied in Verbindung mit einem Vorsitzenden zusammen vertretungsberechtigt.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(5) Ein Vorstandsmitglied muss das Alter von 18 Jahren vollendet haben.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers, vorzeitig in den Vorstand zu wählen.
(3) Nach spätestens zwei Wahlperioden soll der 1. Vorsitzende gewechselt werden.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f ) die Auflösung des Vereins
g) die Wahl des Festausschusses
h) die Wahl der Kassenprüfer

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder online (Homepage) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 40 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden ortsansässigen und steuerbefreiten Vereine mit Jugendarbeit in 26810 Westoverledingen – Völlenerkönigsfehn:
Die Gemeinde Westoverledingen (Zur Verwendung für die Ortsfeuerwehr Völlenerkönigsfehn), den FC Frisia Völlenerkönigsfehn von 1958 e.V., den Schützenverein Völlenerkönigsfehn von 1950 e.V., die ev.-luth. Kirchengemeinde Völlenerkönigsfehn und den Förderverein der Grundschule Völlenerkönigsfehn e.V.
Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 16 Fachausschüsse
(1) Fachausschüsse können im Sinne des Vereins unterjährig durch den Vorstand und bei der Mitgliederversammlung gebildet werden.
(2) Die Fachausschüsse werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
(3) Ein Fachausschuss besteht für die Zwecke der Organisation und Durchführung verschiedener Vereinsaktivitäten und besteht aus einem Sprecher, sowie mindestens einem Vereinsmitglied.
(4) Kann die Mindestzahl des Fachausschusses nicht erreicht werden, werden die Aufgaben auf den Vorstand übertragen und der Fachhausschuss kann nicht gebildet werden.

§ 17 Kassenprüfer
(1) Es werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
(2) Die Aufgaben der Kassenprüfer sind mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Prüfung der Bücher und Belege, sowie das Berichten der Ergebnisse zum Vorstand.
(3) Die Kassenprüfer berichten das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§18 DSGVO (Information über die Erhebung von personenbezogenen Daten gem. Artikel 12 / 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
(1) Der LDV benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhebt und verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zum Zweck der Mitgliederverwaltung. Unter anderem werden folgende Daten gespeichert und verarbeitet:
• Name
• Anschrift
• Email
• Telefonnummer
• Geburtsdatum
• Bankverbindung (SEPA-Lastschrifteinzug)

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, der Verwendung seiner Daten jederzeit zu widersprechen. Zudem sind sie berechtigt, Auskunft über die bei uns über sie gespeicherten Daten zu beantragen, sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung, bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Die Rechte können schriftlich oder per E-Mail unter den Kontaktdaten Punkt 3 angemeldet werden.

(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung:
LDV – Landwirtschaftlicher Dorfverein
Der Vorstand
(4) Die erfassten Mitgliederdaten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein und werden, wenn sie dem Verein diese Pflichtdaten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung im Sinne der DSGVO zur Verfügung stellt. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO und hinsichtlich der Bankverbindung Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO.

(5) Eine Datenübermittlung an Dritte findet nicht statt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.

(6) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Westoverledingen, den 23.05.2024